AGB

Lieferbedingungen:

Die nachfolgenden Bedingungen haben für alle Beratungen, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen und die gesamten gegenwärtigen und auch künftigen Rechtsbeziehungen zwischen der PAIDI Möbel GmbH („Lieferant“) und deren Kunden Gültigkeit. Einkaufsbedingungen des Kunden, die diesen Bedingungen oder den gesetzlichen Regelungen ganz oder teilweise entgegenstehen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung oder Werkleistung ausführt. Sind diese Bedingungen dem Kunden nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste. Daneben gilt für die vertraglichen Beziehungen ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 1 Vertragsabschluss

  1. Angebote sind stets freibleibend. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe.
  2. Alle Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten. Bei Kauf und sofortiger Abnahme von Waren ab Fabrik oder Lager gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Der Mindest-Bestell- und Lieferwert in einer Sendung beträgt € 500,-. Klein-Aufträge unter € 500,- können nicht angenommen werden. Ausgenommen davon sind Kunden, deren Vorjahresumsatz über € 1.000,- lag.

§ 2 Preis

Soweit keine Festpreise vereinbart sind, gelten die zum Lieferzeitpunkt gültigen Listenpreise in € des Lieferanten. Sämtliche Preise in € verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer ohne Nebenleistungen.

§ 3 Gefahrübergang, Versand, Fracht

  1. Versandweg und Versandart wählt der Lieferant aus; die Lieferung erfolgt an die Adresse des Käufers. Abweichende Abladestellen müssen vereinbart werden. Der Versand der Ware erfolgt franko ab einer Frachtgrenze von € 500,- Nettowarenwert. Bei Lieferungen unter € 500,- Nettowarenwert werden € 26,- Frachtkosten berechnet. Für Lieferungen ins Ausland gelten gesonderte Vereinbarungen.
  2. Die Gefahr der Lieferung geht bei Versand durch Fahrzeug oder Vertrags-Spediteur des Lieferanten mit der Übergabe der Ware an den Spediteur auf den Käufer über. Bei Abholung der Ware durch Fahrzeug oder Vertrags-Spediteur des Käufers geht die Gefahr bei Ausgabe der Ware im Geschäftslokal oder Lager des Lieferanten auf den Käufer über.
  3. Soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand auf Rechnung des Käufers. Die Ware bleibt unversichert; wird auf Verlangen des Käufers eine Schadensversicherung abgeschlossen, oder zusätzliche Verpackung gewünscht, trägt er die Kosten.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferanten gegen den Käufer zustehenden Forderungen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der gelieferten Ware als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferanten.
    Der Käufer ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern; eine Verpfändung der Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Bei einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit ist der Käufer verpflichtet, die Rechte des Lieferanten zu sichern, insbesondere die Eigentumsverhältnisse an der Vorbehaltsware offenzulegen.
  2. Im Falle der Weiterveräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs werden die Forderungen des Käufers gegen seinen Abnehmer aus dem Weiterverkauf, sowie im Falle des Weiterverkaufs auf Kredit, die Rechte und Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Abnehmer schon jetzt von dem Käufer an den Lieferanten abgetreten, und zwar unbeschadet dessen, ob die Ware an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die Abtretung der Forderung beschränkt sich der Höhe nach auf die Forderung des Lieferanten aus der Lieferung der weiterverkauften Ware. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleichgültig ob ohne, oder nach Vereinbarung, Verbindung oder Vermischen, weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
  3. Bei Insolvenz und Restrukturierung bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf alle zur Masse gehörenden, vom Lieferanten gelieferten, auch bereits vom Käufer bezahlten Waren, bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen des Lieferanten. Stellt der Käufer seine Zahlungen ein, bevor er dem Lieferanten die von diesem gelieferten Waren bezahlt, so hat der Lieferant nach §§ 47, 49 InsO das Recht, diese Ware aus- bzw. abzusondern.

§ 5 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen mit 5 % Skonto und innerhalb von 30 Tagen netto ohne Abzug, gerechnet vom Tage der Valutierung an, wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Skonto-Abzüge sind nur zulässig, sofern keinerlei Forderungsrückstände bestehen. Sind durch EDV-Einsatz bestimmte Zahltage zu berücksichtigen, sind die Zahlungsfristen unter Einbeziehung der genannten Zahlungsziele gesondert zu vereinbaren.
  2. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbank-Diskont berechnet. Der Lieferant ist bei Zahlungsverzug des Käufers berechtigt, etwa eingeräumte Rabatte und sonstige Vergünstigungen zu widerrufen. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Käufer in Vermögensverfall gerät, beziehungsweise eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers bekannt werden, die geeignet sind, die Zahlungsansprüche des Lieferanten zu gefährden. In einem solchen Fall kann der Lieferant seine noch offenstehenden Leistungen verweigern, bis eine angemessene Vorauszahlung erfolgt, oder Sicherheit geleistet wird, unbeschadet weiterer gesetzlicher Möglichkeiten.
  3. Akzepte, Kundenwechsel oder Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Diskontfähige Wechsel sind mit einer Laufzeit von längstens 90 Tagen ab Rechnungsdatum für den Empfänger spesenfrei zu geben.
  4. Teil-Lieferungen (handelsübliche Verkaufseinheiten, geschlossene Objekte) sind möglich, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Sie gelten dann jeweils als abgeschlossenes Geschäft und unterliegen den vorstehenden Zahlungsbedingungen.
  5. Die Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des Lieferanten ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Ausübung des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen; im Übrigen ist ein Zurückbehaltungsrecht nur zulässig, soweit dieses auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  6. Mängelrügen entbinden nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung.

§ 6 Lieferungen

  1. Voraussetzungen für die Einhaltung von Lieferfristen ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten.
  2. Kommt der Lieferant in Lieferverzug und hat er eine ihm vom Käufer zu setzende angemessene Nachfrist ungenutzt verstreichen lassen, so hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist unverzüglich und schriftlich nach Ablauf der gesetzten Nachfrist zu erklären.
  3. Wird die Lieferung durch Umstände, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wie höhere Gewalt u.ä. verzögert, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer dieser Verzögerung und einer angemessenen Nachfrist.
  4. Die Abruffrist für Abrufaufträge beträgt höchstens 180 Tage. Erfolgt kein Abruf bis zu 6 Wochen nach dieser 180-Tage-Frist, kann der Lieferant Erfüllung wählen oder vom Vertrag zurücktreten.

§ 7 Gewährleistung

  1. Der Lieferant übernimmt über gesetzliche Gewährleistungsansprüche hinaus keine Garantien.
  2. Beratung leistet der Lieferant nach bestem Wissen auf Grund seiner Erfahrungen. Die Haftung des Lieferanten für Beratungsleistungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; dies gilt nicht für eine Haftung für Personenschäden. Angaben und Auskünfte, über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz des Vertragsgegenstandes sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich eine vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von Ziff. 7.1 sind. Sie befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen.
  3. Bei Käufen haftet der Lieferant für Mängel unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

a) Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand bei Eingang unverzüglich gewissenhaft zu prüfen und erforderlichenfalls Stichproben durchzuführen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Ankunft und vor Verwendung des Vertragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen ab Eingang, schriftlich und spezifiziert geltend zu machen. Auch im Falle einer Beanstandung ist der Kunde verpflichtet, den Vertragsgegenstand anzunehmen. Dieser ist sachgemäß zu lagern und nur auf ausdrücklichen Wunsch des Lieferanten zurückzusenden.

b) Mängel, die auch bei eingehender Prüfung nicht erkennbar sind, sind unverzüglich nach deren Entdeckung in der gleichen Weise bei dem Lieferanten geltend zu machen. Bei nicht form- und/oder nicht fristgemäßer Rüge gilt der Vertragsgegenstand als genehmigt. Dies gilt nicht, falls der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen hat.

c) Der Kunde hat den Beauftragten des Lieferanten Gelegenheit zu geben, den beanstandeten Vertragsgegenstand zu besichtigen und zu prüfen. Andernfalls entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche.

d) Der Lieferant leistet ab Ablieferung 1 Jahr Gewähr für einwandfreies Material sowie fachgerechte Herstellung, es sei denn, es gilt eine zwingende längere gesetzliche Gewährleistungsfrist.

e) Der Lieferant leistet keine Gewähr für unsachgemäße Verwendung und Behandlung des Vertragsgegenstandes. Gewährleistungsansprüche entfallen weiter bei Beschädigung oder Vernichtung des Vertragsgegenstandes durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung nach Gefahrübergang. Entgegen den von uns zum Vertragsinhalt gemachten Hinweisen oder Richtlinien entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art gegen den Lieferanten.

f) Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in Abmessung und Material berechtigen nicht zur Beanstandung des Vertragsgegenstandes. Für Toleranzen gelten, soweit vorhanden, DIN-Normen und die Werks-Normen des Lieferanten.

g) Mängel werden nach Wahl des Lieferanten durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Lieferanten angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art gegen den Lieferanten. Falls die Nacherfüllung mehrfach fehlschlägt, kann der Kunde auch vom Vertag zurücktreten oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche gegen den Lieferanten oder seine Beauftragten, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant hat zumindest grob fahrlässig gehandelt oder es tritt ein Personenschaden ein.

h) Für Mängel oder Schäden in Zusammenhang mit Sonderanfertigungen nach Angaben, Berechnungen oder Konstruktionsunterlagen des Kunden, haftet der Lieferant nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder wenn die Mangelgeneigtheit unmittelbar von Anfang an ersichtlich war. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden.

§ 8 Vertriebssystem

Der Lieferant vertreibt seine Erzeugnisse in einem quantitativ selektiven Vertriebssystem. Die von ihm belieferten Händler sind frei darin, die Produkte des Lieferanten an andere Händler zu vertreiben, die ebenfalls zu dem Vertriebssystem des Lieferanten gehören; es ist ihnen aber untersagt, außenstehende Wiederverkäufer zu beliefern.

§ 9 Haftungsausschluss

Die Haftung des Lieferanten richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Bedingungen getroffenen Regelungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.

§ 10 Verkaufsunterlagen

Sämtliche Verkaufsunterlagen, wie Kataloge, Musterbücher u.ä ., die in den Besitz des Käufers gelangt sind, bleiben Eigentum des Lieferanten und sind auf Anforderung an den Lieferanten zurückzusenden; die Kosten hierfür trägt der Käufer. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Unterlagen Dritten zugänglich zu machen oder Vervielfältigungen vorzunehmen.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist der Firmensitz des Lieferanten; Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das örtlich und sachlich zuständige Gericht des Lieferanten. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheck-Klagen.

gültig ab 01.11.2009

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