Die nachfolgenden Bedingungen haben für alle Beratungen, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen und die gesamten gegenwärtigen und auch künftigen Rechtsbeziehungen zwischen der PAIDI Möbel GmbH („Lieferant“) und deren Kunden Gültigkeit. Einkaufsbedingungen des Kunden, die diesen Bedingungen oder den gesetzlichen Regelungen ganz oder teilweise entgegenstehen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung oder Werkleistung ausführt. Sind diese Bedingungen dem Kunden nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste. Daneben gilt für die vertraglichen Beziehungen ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 1 Vertragsabschluss
§ 2 Preis
Soweit keine Festpreise vereinbart sind, gelten die zum Lieferzeitpunkt gültigen Listenpreise in € des Lieferanten. Sämtliche Preise in € verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer ohne Nebenleistungen.
§ 3 Gefahrübergang, Versand, Fracht
§ 4 Eigentumsvorbehalt
§ 5 Zahlungsbedingungen
§ 6 Lieferungen
§ 7 Gewährleistung
a) Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand bei Eingang unverzüglich gewissenhaft zu prüfen und erforderlichenfalls Stichproben durchzuführen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Ankunft und vor Verwendung des Vertragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen ab Eingang, schriftlich und spezifiziert geltend zu machen. Auch im Falle einer Beanstandung ist der Kunde verpflichtet, den Vertragsgegenstand anzunehmen. Dieser ist sachgemäß zu lagern und nur auf ausdrücklichen Wunsch des Lieferanten zurückzusenden.
b) Mängel, die auch bei eingehender Prüfung nicht erkennbar sind, sind unverzüglich nach deren Entdeckung in der gleichen Weise bei dem Lieferanten geltend zu machen. Bei nicht form- und/oder nicht fristgemäßer Rüge gilt der Vertragsgegenstand als genehmigt. Dies gilt nicht, falls der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen hat.
c) Der Kunde hat den Beauftragten des Lieferanten Gelegenheit zu geben, den beanstandeten Vertragsgegenstand zu besichtigen und zu prüfen. Andernfalls entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche.
d) Der Lieferant leistet ab Ablieferung 1 Jahr Gewähr für einwandfreies Material sowie fachgerechte Herstellung, es sei denn, es gilt eine zwingende längere gesetzliche Gewährleistungsfrist.
e) Der Lieferant leistet keine Gewähr für unsachgemäße Verwendung und Behandlung des Vertragsgegenstandes. Gewährleistungsansprüche entfallen weiter bei Beschädigung oder Vernichtung des Vertragsgegenstandes durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung nach Gefahrübergang. Entgegen den von uns zum Vertragsinhalt gemachten Hinweisen oder Richtlinien entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art gegen den Lieferanten.
f) Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in Abmessung und Material berechtigen nicht zur Beanstandung des Vertragsgegenstandes. Für Toleranzen gelten, soweit vorhanden, DIN-Normen und die Werks-Normen des Lieferanten.
g) Mängel werden nach Wahl des Lieferanten durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Lieferanten angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art gegen den Lieferanten. Falls die Nacherfüllung mehrfach fehlschlägt, kann der Kunde auch vom Vertag zurücktreten oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche gegen den Lieferanten oder seine Beauftragten, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant hat zumindest grob fahrlässig gehandelt oder es tritt ein Personenschaden ein.
h) Für Mängel oder Schäden in Zusammenhang mit Sonderanfertigungen nach Angaben, Berechnungen oder Konstruktionsunterlagen des Kunden, haftet der Lieferant nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder wenn die Mangelgeneigtheit unmittelbar von Anfang an ersichtlich war. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden.
§ 8 Vertriebssystem
Der Lieferant vertreibt seine Erzeugnisse in einem quantitativ selektiven Vertriebssystem. Die von ihm belieferten Händler sind frei darin, die Produkte des Lieferanten an andere Händler zu vertreiben, die ebenfalls zu dem Vertriebssystem des Lieferanten gehören; es ist ihnen aber untersagt, außenstehende Wiederverkäufer zu beliefern.
§ 9 Haftungsausschluss
Die Haftung des Lieferanten richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Bedingungen getroffenen Regelungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.
§ 10 Verkaufsunterlagen
Sämtliche Verkaufsunterlagen, wie Kataloge, Musterbücher u.ä ., die in den Besitz des Käufers gelangt sind, bleiben Eigentum des Lieferanten und sind auf Anforderung an den Lieferanten zurückzusenden; die Kosten hierfür trägt der Käufer. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Unterlagen Dritten zugänglich zu machen oder Vervielfältigungen vorzunehmen.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist der Firmensitz des Lieferanten; Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das örtlich und sachlich zuständige Gericht des Lieferanten. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheck-Klagen.
gültig ab 01.11.2009
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