AGB

Lieferbedingungen:

Die nachfolgenden Bedingungen haben für alle Beratungen, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen und die gesamten gegenwärtigen und auch künftigen Rechtsbeziehungen zwischen der PAIDI Möbel GmbH („Lieferant“) und deren Kunden Gültigkeit. Einkaufsbedingungen des Kunden, die diesen Bedingungen oder den gesetzlichen Regelungen ganz oder teilweise entgegenstehen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung oder Werkleistung ausführt. Sind diese Bedingungen dem Kunden nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste. Daneben gilt für die vertraglichen Beziehungen ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). Von diesen Bedingungen abweichende gesetzliche Regelungen zugunsten des Verbrauchers, welcher Produkte für private Zwecke kauft, die nicht im Zusammenhang mit seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen (Konsument), bleiben unbenommen.

 

§1 Vertragsabschluss

  1. Angebote sind stets freibleibend. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe.
  2. Alle Kaufverträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten. Bei Kauf und sofortiger Abnahme von Waren ab Fabrik oder Lager gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Der Mindest-Bestell- und Lieferwert in einer Sendung beträgt € 500,-. Klein-Aufträge unter € 500,- können nicht angenommen werden. Ausgenommen davon sind Kunden, deren Vorjahresumsatz über € 1.000, – lag.
  3. Vereinbarungen mit unseren Mitarbeitern, insbesondere Zusicherungen, sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

§2 Preis

Soweit keine Festpreise vereinbart sind, gelten die zum Lieferzeitpunkt gültigen Listenpreise in € des Lieferanten. Sämtliche Preise in € verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer ohne Nebenleistungen.

§3 Gefahrübergang, Versand, Fracht

  1. Versandweg und Versandart wählt der Lieferant aus; die Lieferung erfolgt an die Adresse des Käufers. Abweichende Abladestellen müssen vereinbart werden. Der Versand der Ware erfolgt franko ab einer Frachtgrenze von € 500,- Nettowarenwert. Bei Lieferungen unter € 500,- Nettowarenwert werden € 26,- Frachtkosten berechnet. Für Lieferungen ins Ausland gelten gesonderte Vereinbarungen.
  2. Die Gefahr der Lieferung geht bei Versand durch Fahrzeug oder Vertrags-Spediteur des Lieferanten mit der Übergabe der Ware an den Spediteur auf den Käufer über. Bei Abholung der Ware durch Fahrzeug oder Vertrags-Spediteur des Käufers geht die Gefahr bei Ausgabe der Ware im Geschäftslokal oder Lager des Lieferanten auf den Käufer über.
  3. Soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand auf Rechnung des Käufers. Die Ware bleibt unversichert; wird auf Verlangen des Käufers eine Schadensversicherung abgeschlossen, oder zusätzliche Verpackung gewünscht, trägt er die Kosten.

§4 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferanten gegen den Käufer zustehenden Forderungen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der gelieferten Ware als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferanten.
    Der Käufer ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern; eine Verpfändung der Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Bei einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit ist der Käufer verpflichtet, die Rechte des Lieferanten zu sichern, insbesondere die Eigentumsverhältnisse an der Vorbehaltsware offenzulegen.
  2. Im Falle der Weiterveräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs werden die Forderungen des Käufers gegen seinen Abnehmer aus dem Weiterverkauf, sowie im Falle des Weiterverkaufs auf Kredit, die Rechte und Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Abnehmer schon jetzt von dem Käufer an den Lieferanten abgetreten, und zwar unbeschadet dessen, ob die Ware an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die Abtretung der Forderung beschränkt sich der Höhe nach auf die Forderung des Lieferanten aus der Lieferung der weiterverkauften Ware. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleichgültig ob ohne, oder nach Vereinbarung, Verbindung oder Vermischen, weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
  3. Bei Insolvenz und Restrukturierung bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf alle zur Masse gehörenden, vom Lieferanten gelieferten, auch bereits vom Käufer bezahlten Waren, bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen des Lieferanten. Stellt der Käufer seine Zahlungen ein, bevor er dem Lieferanten die von diesem gelieferten Waren bezahlt, so hat der Lieferant nach §§ 47, 49 InsO das Recht, diese Ware aus- bzw. abzusondern.
  4. Sofern wir nach Rücktritt vom Vertrage die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware erlangen und nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt sind, Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen, können wir die Eigentumsvorbehaltsware unter Wahrung der Interessen des Käufers freihändig bestmöglich veräußern oder aber dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Rücknahme vergüten. Auf Verlangen des Käufers, das nur unverzüglich nach Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter Sachverständiger den gewöhnlichen Kaufwert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher und niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
  5. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten, die nach der Insolvenzordnung der Aussonderung bzw. Ersatzaussonderung unterliegen, unsere Forderung um mehr als 20 %, bei Sicherheiten, die der Absonderung unterliegen, um mehr als 45 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

§5 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen netto ohne Abzug, gerechnet vom Tage der Valutierung an, wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Sind durch EDV-Einsatz bestimmte Zahltage zu berücksichtigen, sind die Zahlungsfristen unter Einbeziehung der genannten Zahlungsziele gesondert zu vereinbaren.
  2. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbank-Diskont berechnet. Der Lieferant ist bei Zahlungsverzug des Käufers berechtigt, etwa eingeräumte Rabatte und sonstige Vergünstigungen zu widerrufen. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Käufer in Vermögensverfall gerät, beziehungsweise eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers bekannt werden, die geeignet sind, die Zahlungsansprüche des Lieferanten zu gefährden. In einem solchen Fall kann der Lieferant seine noch offenstehenden Leistungen verweigern, bis eine angemessene Vorauszahlung erfolgt, oder Sicherheit geleistet wird, unbeschadet weiterer gesetzlicher Möglichkeiten.
  3. Akzepte, Kundenwechsel oder Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Diskontfähige Wechsel sind mit einer Laufzeit von längstens 90 Tagen ab Rechnungsdatum für den Empfänger spesenfrei zu geben.
  4. Teil-Lieferungen (handelsübliche Verkaufseinheiten, geschlossene Objekte) sind möglich, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Sie gelten dann jeweils als abgeschlossenes Geschäft und unterliegen den vorstehenden Zahlungsbedingungen. Zumutbar ist insbesondere eine Teillieferung, wenn sie sich nicht auf einzelne Teile bezieht, die als zusammengehörig verkauft worden sind.
  5. Die Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des Lieferanten ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Ausübung des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen; im Übrigen ist ein Zurückbehaltungsrecht nur zulässig, soweit dieses auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  6. Mängelrügen entbinden nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung.
  7. Löst im Geschäftsverkehr mit Unternehmern der Kunde einen Scheck oder Wechsel nicht ein, ist er mit einer Zahlung im Verzug, hat er seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleich zu erachten sind, so werden sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer für bereits getätigte Lieferungen sofort fällig, auch wenn dafür ein Wechsel gegeben worden ist. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Wechsel besteht nicht. Weitere Lieferungen können wir von vorheriger Sicherheitsleistung oder Zug-um-Zug-Leistung des Kaufpreises abhängig machen. Wird die Sicherheit nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist geleistet, sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  8. Treten beim Käufer Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen, oder werden solche vor Vertragsabschluss vorhandenen Umstände uns nachträglich bekannt, so können wir die Lieferung von vorheriger Sicherheitsleistung oder Vorkasse oder Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug abhängig machen. Dies gilt auch, wenn das Lieferverhältnis von einer Vertragspartei gekündigt wurde oder wenn der Käufer Wechsel gegeben hat. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Wechsel besteht nicht.

§6 Lieferungen

  1. Voraussetzungen für die Einhaltung von Lieferfristen ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten.
  2. Kommt der Lieferant in Lieferverzug und hat er eine ihm vom Käufer zu setzende angemessene Nachfrist ungenutzt verstreichen lassen, so hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist unverzüglich und schriftlich nach Ablauf der gesetzten Nachfrist zu erklären.
  3. Wird die Lieferung durch Umstände, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wie höhere Gewalt u.ä. verzögert, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer dieser Verzögerung und einer angemessenen Nachfrist.
  4. Die Abruffrist für Abrufaufträge beträgt höchstens 180 Tage. Erfolgt kein Abruf bis zu 6 Wochen nach dieser 180-Tage-Frist, kann der Lieferant Erfüllung wählen oder vom Vertrag zurücktreten.
  5. Änderungen in der Konstruktion, den Maßen und Gewichten des Liefergegenstandes, die für den Käufer bei objektiver Würdigung aller Umstände zumutbar sind, behalten wir uns vor.
  6. Höhere Gewalt, behördliche Auflagen und sonstige von uns nicht verschuldete Umstände, insbesondere Pandemie und Endemie sowie daraus folgende Störungen in unserem Betriebsablauf, Grenzschließungen, Lieferengpässe von Vorprodukten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Transportmittelmangel, Brandschäden befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung ersatzlos von der Lieferpflicht. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns aus den o. g. Gründen die Erfüllung des Vertrages nicht mehr zuzumuten ist. Eine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Käufer ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
  7. In Übereinstimmung mit der geltenden Verpackungs-Verordnung in Deutschland übernehmen wir im gesetzlich gebotenen Umfang die Verantwortung für die Rücknahme und Verwertung der Leerverpackungen; alle systembedingten Kosten (z. B. Mietcontainer) trägt der Kunde.

§7 Gewährleistung und Schadensersatz

  1. Der Lieferant übernimmt über gesetzliche Gewährleistungsansprüche hinaus keine Garantien.
  2. Beratung leistet der Lieferant nach bestem Wissen auf Grund seiner Erfahrungen. Die Haftung des Lieferanten für Beratungsleistungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; dies gilt nicht für eine Haftung für Personenschäden. Angaben und Auskünfte, über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz des Vertragsgegenstandes sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich eine vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von Ziff. 7.1 sind. Sie befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen.
  3. Bei Käufen haftet der Lieferant für Mängel unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
    a) Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel unverzüglich nach Eingang der Ware, andere Mängel unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, den Vertragsgegenstand gemäß dem gesetzlichen Leitbild bei Eingang unverzüglich gewissenhaft zu prüfen und erforderlichenfalls Stichproben durchzuführen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Ankunft und vor Verwendung des Vertragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen ab Eingang, schriftlich und spezifiziert bei der dafür beim Lieferanten zuständigen Stelle geltend zu machen. Auch im Falle einer Beanstandung ist der Kunde verpflichtet, den Vertragsgegenstand anzunehmen. Dieser ist sachgemäß zu lagern und nur auf ausdrücklichen Wunsch des Lieferanten zurückzusenden.

    b) Mängel, die auch bei eingehender Prüfung nicht erkennbar sind, sind unverzüglich nach deren Entdeckung in der gleichen Weise bei dem Lieferanten geltend zu machen. Bei nicht form- und/oder nicht fristgemäßer Rüge gilt der Vertragsgegenstand als genehmigt. Dies gilt nicht, falls der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen hat.

    c) Der Kunde hat den Beauftragten des Lieferanten Gelegenheit zu geben, den beanstandeten Vertragsgegenstand zu besichtigen und zu prüfen. Andernfalls entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche.

    d) Der Lieferant leistet ab Ablieferung 2 Jahre Gewähr für einwandfreies Material sowie fachgerechte Herstellung, es sei denn, es gilt eine zwingende längere gesetzliche Gewährleistungsfrist. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre bei Produkten, die an Verbraucher weiterveräußert worden sind.

    e) Der Lieferant leistet keine Gewähr für unsachgemäße Montage, Verwendung, Behandlung und Pflege des Vertragsgegenstandes. Ebenso leistet der Lieferant keine Gewährleistung bei Einsatz ungeeigneten Zubehörs (z.B. falsch dimensionierte Matratzen). Gewährleistungsansprüche entfallen weiter bei Beschädigung oder Vernichtung des Vertragsgegenstandes durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung nach Gefahrübergang.

    f) Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in Abmessung und Material berechtigen nicht zur Beanstandung des Vertragsgegenstandes. Für Toleranzen gelten, soweit vorhanden, DIN-Normen und die Werks-Normen des Lieferanten.

    g) Mängel werden nach Wahl des Lieferanten durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Lieferanten angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art gegen den Lieferanten. Falls die Nacherfüllung mehrfach fehlschlägt, kann der Kunde auch vom Vertag zurücktreten oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche gegen den Lieferanten oder seine Beauftragten, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant hat zumindest grob fahrlässig gehandelt oder es tritt ein Personenschaden ein.

    h) Für Mängel oder Schäden in Zusammenhang mit Sonderanfertigungen nach Angaben, Berechnungen oder Konstruktionsunterlagen des Käufers, haftet der Lieferant nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder wenn die Mangelgeneigtheit unmittelbar von Anfang an ersichtlich war. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden.

    i) Bezüglich eventueller Schadensersatzansprüche gelten folgende Regelungen als vereinbart.
    ia) In allen Fällen, in denen der Kunde zum Schadensersatz statt der Leistung verpflichtet ist, können wir vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens 20 % des Kaufpreises als Schadenersatz verlangen. Dem Kunde steht der Nachweis frei, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.
    ib) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche) gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
    Dies gilt nicht für Produkthaftungsansprüche, in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit gehaftet wird.
    ic) Soweit dem Käufer Schadensersatzansprüche zustehen, gilt für diese eine Frist von einem Jahr, beginnend mit dem Beginn der für Mängelansprüche geltenden Verjährungsfrist. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

§8 Vertriebssystem

Der Lieferant vertreibt seine Erzeugnisse in einem quantitativ selektiven Vertriebssystem. Die von ihm belieferten Händler sind frei darin, die Produkte des Lieferanten an andere Händler zu vertreiben, die ebenfalls zu dem Vertriebssystem des Lieferanten gehören; es ist ihnen aber untersagt, außenstehende Wiederverkäufer zu beliefern.

 

§9 Haftungsausschluss

Die Haftung des Lieferanten richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Bedingungen getroffenen Regelungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.

 

§10 Verkaufsunterlagen

Sämtliche Verkaufsunterlagen, wie Kataloge, Musterbücher u.ä., die in den Besitz des Käufers gelangt sind, bleiben Eigentum des Lieferanten und sind auf Anforderung an den Lieferanten zurückzusenden; die Kosten hierfür trägt der Käufer. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Unterlagen Dritten zugänglich zu machen oder Vervielfältigungen vorzunehmen.

 

§11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

Erfüllungsort und Ort der Nacherfüllung für alle Lieferungen und Zahlungen ist der Firmensitz des Lieferanten;

Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt, dass für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Gerichtsstand der Sitz der Firma PAIDI Möbel GmbH ist. Die PAIDI Möbel GmbH ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem Sitz zu verklagen. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheck-Klagen.

 

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts als vereinbart.

 

Hafenlohr, 01.11.2024

 

Gültig ab 01.11.2024

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